Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
PLS Prozess- Labor- und Sensortechnik GmbH (PLS)

1. Allgemeines
Für Bestellungen gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen von PLS. Von diesen abweichende oder sie ergänzenden Bedingungen des Lieferers sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht oder der Lieferer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.

 

2. Schriftverkehr
Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündlich Abmachungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Unverzüglich nach Erhalt der Bestellung ist dem Besteller eine Auftragsbestätigung zu erteilen. Der mit einer Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung unter Angabe der Bestellnummer und/oder sonstiger Kennzeichen zu führen.

Falls nicht vom Besteller anders verlangt, hat der Lieferer Versandanzeige in einfacher und Lieferschein und Rechnung in zweifacher Ausfertigung auszustellen und rechtzeitig einzureichen.

 

3. Transport, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen auf Kosten der Lieferers spesenfrei an die bekannte Versandadresse. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme im Wareneingang auf den Besteller über.

 

4. Lieferfristen
Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Lieferer ohne Verschulden an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Kommt der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller ohne Nachfristsetzung und nach seiner Wahl berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche, eine Vertragsstrafe von ½ % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Bestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

Sind bei der Lieferung oder ihrer Vorbereitung Verspätungen eingetreten oder zu erwarten, so hat der Lieferer den Besteller sofort zu benachrichtigen.

 

5. Gewährleistung
Falls in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Gewährleistung 18 Monate ab Gefahrübergang.

Rügen wegen fehlerhafter Lieferung kann der Besteller innerhalb eines Monats nach Abnahme der Ware geltend machen.

Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Waren herausstellen, kann der Besteller noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen.

Bei Sachmängeln kann der Besteller nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (bei Wandlung: auch teilweise Wandlung) geltend machen oder Nachbesserung verlangen. In dringenden Fällen ist er berechtigt, auf Kosten des Lieferers schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen.

Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind dem Besteller vor Fertigungsbeginn anzuzeigen. Sie bedürfen seiner schriftlichen Zustimmung. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Zugang auf Gleichartigkeit zu untersuchen.

Vielmehr hat der Lieferer nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung aller erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich seiner Fertigung, Prüfung, Verpackung usw. zu treffen, um das Einhalten der vom Besteller gestellten Anforderungen jederzeit gewährleisten zu können. Die Garantieverpflichtungen des Lieferers erstrecken sich auch darauf, eventuell fehlende Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten usw. nachzuliefern und einzubauen und in jeder Hinsicht dafür zu sorgen, dass die gelieferte Anlage den einschlägigen deutschen Arbeitsschutzgesetzen und Vorschriften entspricht.

 

6. Schutzrechte
Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bezogenen Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

 

7. Lieferung nach Angaben, Zeichnungen und Modellen
Werden die vom Besteller bestellten Waren nach dessen Angaben, Zeichnungen oder Modellen hergestellt, so tritt folgende Regelung ein:

Die vom Besteller bestellten Waren sowie zu ihrer Herstellung geeignete Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers an Dritte geliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer die Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen auf eigene Kosten beschafft hat oder wenn der Besteller die Abnahme der bestellten Waren wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigert hat oder wenn der Besteller trotz ordnungsgemäßer Lieferung von weiteren Behandlungen absieht. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellungen Verbesserungen beim Lieferer, so hat der Besteller ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur gewerblichen Verwendung des Gegenstandes der Verbesserungen und etwaiger entsprechender Schutzrechte. Das Verfügungsrecht über auftragsgebundene Mitbenutzung, Veränderungen oder Vernichtung, bleibt ausschließlich beim Besteller. Modelle, Muster, Zeichnungen oder technische Unterlagen jeder Art bleiben Eigentum des Bestellers und sind geheimzuhalten; sie sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien an den Besteller zurückzusenden.

 

8. Beistellungen
Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Bestellers.

Der Besteller behält sich das Eigentum an beigestelltem Material in der Weise vor, dass der Lieferer die an den Besteller zu liefernden Gegenstände in dessen Auftrag und für diesen anfertigt.

Hersteller im Sinne des Gesetzes ist der Besteller.

Besteller und Lieferer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand dem Besteller zusteht.

Der Lieferer verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für den Besteller.

 

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich Jena.